02.05.2008 | Honorarmanagement
BGH: Lph 1 ist in der Tragwerksplanung notwendig
Um Honorar zu sparen, lassen Auftraggeber bei der Tragwerksplanung die Leistungsphase 1 gerne außen vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solchem Tun jetzt eine klare Absage erteilt, indem er mit Beschluss vom 24. Januar 2008 (Az: VII ZR 79/07) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt hat: Danach stellt die Leistungsphase 1 generell einen „notwendigen Planungsschritt dar und ist nur bei sehr einfachen Bauwerken“ entbehrlich. Als sehr einfach kann die Honorarzone I angesehen werden. Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten keine genaue Vereinbarung über die zu erbringenden Leistungsphasen getroffen. Es wurden nur „die für die Erbringung der Werkplanung des Architekten notwendigen Leistungen“ vereinbart. Bei normalen oder schwierigen Bauwerken ist die Grundlagenermittlung notwendig, so die eindeutige Antwort der Richter. Der Tragwerksplaner durfte damit von der Notwendigkeit ausgehen und die Leistungsphase 1 auch auf Grundlage der konkreten Vertragsvereinbarung abrechnen. (Urteil vom19.4.2007, Az: 13 U 180/06) (Abruf-Nr. 081310)