31.03.2008 | Honorarmanagement
Tiefgarage und Gebäude: Auch bei Verflechtungen ist getrennt abzurechnen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung zur getrennten Abrechnung von Tragwerken und Gebäuden getroffen. Tiefgarage und Gebäude sind auch dann getrennt abzurechnen, wenn sie baulich verflochten sind. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Auftraggeber den Vertragsgegenstand – wie im Vertrag vereinbart – als einheitliche Abrechnungseinheit ansehen (zum Beispiel das Gesamtbauwerk oder einen Gebäudekomplex).
Der Fall vor dem Bundesgerichtshof
Der BGH-Entscheidung lag ein Fall zugrunde, wie er in der Praxis häufiger vorkommt. Ein Wohnkomplex entstand als größerer Komplex auf einer Tiefgarage. In diesem Fall gab es eine Reihe von wichtigen baulichen Besonderheiten.
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