01.06.2001 · Fachbeitrag · Honorarrecht
Abschlagsrechnung kann Schlussrechnung sein
| Wenn eine Abschlagsrechnung inhaltlich einer Schlussrechnung entspricht, weil bereits alle in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen abgerechnet sind, ist eine spätere Nachforderung nicht mehr möglich. Das entschied das Oberlandesgericht Köln in folgendem Fall: Ein mit einer Bauvoranfrage beauftragter Architekt hatte mittels einer Abschlagsrechnung 20.000 DM gefordert und per gerichtlichem Mahnverfahren geltend gemacht. Drei Jahre später stellte er eine Schlussrechnung über 71.162,20 DM, die auf einer Abrechnung für Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 Absatz 2 HOAI basierte. Geht so nicht, urteilten die Richter. Sie sahen in der Abschlagsrechnung eine Schlussrechnung und hielten eine erneute Abrechnung daher nicht mehr für möglich. |
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