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  • 31.05.2010 | Honorarrecht

    Architekt trägt Beweislast für Berechtigung des Honorars

    Behauptet der Auftraggeber mit schlüssiger Begründung, dass der Architekt überzahlt ist, muss der Architekt beweisen, dass ihm das bereits gezahlte und noch anstehende Honorar überhaupt zusteht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle festgestellt. Im konkreten Fall hatte ein Architekt Planungsleistungen für ein Wohnhaus auf Zeithonorarbasis erbracht und Abschläge bis zu rund 52.000 Euro abgerechnet. Der Auftraggeber meinte, dass Honorar und Leistung in keinem Verhältnis gestanden waren und forderte das Honorar zum größten Teil zurück. Das OLG gab ihm Recht. Der Architekt musste rund 47.000 Euro zurückzahlen, weil er seinen Honoraranspruch nicht schlüssig darlegen konnte. Insbesondere hatte er keine prüffähige Rechnung über seine Leistungen vorgelegt. (Urteil vom 10.3.2010, Az: 14 U 128/09) (Abruf-Nr. 101656)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 3 | ID 136057