01.02.2003 · Fachbeitrag · Honorarrecht
Beweislast bei bedingten Verträgen
| Häufig werden Verträge im Rahmen von Projektentwicklungen unter der Bedingung geschlossen, dass das Honorar nur bei Realisierung des Baus fällig wird. Wurde die Bedingung schriftlich hinterlegt, ist der Fall eindeutig: Wird der Bau nicht realisiert, haben Sie keinen Anspruch auf Honorar. Offen waren bisher die Konsequenzen mündlicher Vereinbarungen. Mancher Architekt ließ sich deshalb auf solche „Verträge“ ein, weil er davon ausging, dass die Honorarbedingung bei einem mündlichen Vertrag vom Auftraggeber zu beweisen wäre. Folge: Der Mindestsatz wurde auch abgerechnet, wenn das Objekt nicht realisiert wurde. Damit wird man künftig bei Auftraggebern auf Granit stoßen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich klargestellt, dass derjenige, der aus dem Nichtvorhandensein einer Bedingung Vorteile ableiten will, die Beweislast dafür trägt (Urteil vom 10.6.2002, Az: II ZR 68/00; Abruf-Nr. 030110). Unser Tipp: Etwas anderes gilt, wenn sich der Auftraggeber - ohne dass etwas vereinbart worden wäre - darauf beruft, dass die Leistung unentgeltlich erfolgen sollte (typisches Beispiel: Erstellung des Vorentwurfs). In diesem Fall muss er für seine Behauptung Beweise vorlegen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Auch hier gilt der Grundsatz: Derjenige, der aus einer Vertragsklausel (hier Unentgeltlichkeit) Vorteile ziehen will, trägt die Beweislast. (Urteil vom 13.3.2002, Az: 1 U 702/01- 161, OLG-Report 2002, 167) |
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