30.03.2009 | Honorarrecht
BGH erleichtert Honorarvereinbarung in Stufenverträgen
Wenn beide Partner (zum Beispiel wegen der Finanzkrise) nicht genau wissen, wie weit ein Projekt durchgeführt werden kann, sind Stufenverträge eine vertrauensvolle Lösung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte Stufenverträgen jetzt noch mehr Schwung verleihen. Die Richter haben nämlich eine Honorarvereinbarung (mit Honorarsatz, Honorarzone, Nebenkostenpauschale und Umbauzuschlag) als wirksam eingestuft, die vor der Beauftragung der ersten Stufe getroffen worden war. Diese Honorarvereinbarung gilt automatisch auch für alle weiteren Vertragsstufen, so der BGH. Bisher war man davon ausgegangen, dass man
- vor dem Abruf jeder Stufe eine eigene Honorarvereinbarung treffen musste bzw.
- ein „Automatismus“ einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung im Architektenvertrag bedurfte.
Unser Tipp: Um von Anfang an Missverständnisse auszuschließen, empfehlen wir trotzdem, eine „Automatismus-Klausel“ in den Planungsvertrag aufzunehmen. Verwenden Sie die Klausel, die wir in dem „Stufenvertragsbeitrag“ in der Januar-Ausgabe 2009 auf Seite 3
veröffentlicht haben (im Online-Archiv - www.iww.de). (Urteil vom 27.11.2008, Az: VII ZR 211/07) (Abruf-Nr. 090404)