30.10.2009 | Honorarrecht
Fälligkeit der Rechnung hat mit Prüfbarkeit nichts zu tun
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2003 entschieden, dass eine Rechnung als prüffähig gilt, wenn sich der Auftraggeber nicht binnen zwei Monaten dazu äußert (Az: II ZR 288/02). Manche Büros scheinen diese Entscheidung dahingehend (miss)interpretiert zu haben, dass man in einem solchen Fall bei der Rechnungsstellung keine Sorgfalt mehr walten lassen muss. Davor sei gewarnt, denn im Zweifel steht das komplette Honorar auf dem Spiel. Das belegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Es stellt darin klar, dass der Honoraranspruch zwar nicht (mehr) an der fehlenden Fälligkeit scheitern kann, wohl aber an der Prüffähigkeit. Hängt die Sache schon vor Gericht, ist noch mehr Vorsicht geboten. Ist die Rechnung nicht prüffähig, gilt die Forderung des Architekten als nicht schlüssig dargetan. Werden diese Defizite trotz entsprechender Hinweise nicht behoben, ist die Klage als „endgültig“ unbegründet abzuweisen. (Urteil vom 14.5.2009, Az: 5 U 131/08) (Abruf-Nr. 093507)