01.09.2006 | Honorarrecht
Gefahr fürs Honorar bei Kostenermittlungen
Der Auftraggeber darf Ihr Honorar anteilig mindern, wenn Sie eine nach § 15 HOAI vorgesehene Kostenermittlung nicht zeitgerecht erbringen und dem Auftraggeber vorlegen. So lautet der Tenor eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts Hamm. „Zeitgerecht“ sind Kostenermittlungen, wenn
- sie in in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind, und
- für den Bauherrn noch von Nutzen sind.
Diese Kriterien müssen auch erfüllt werden, wenn bei der Planung mehrere Leistungsphasen parallel ausgeführt werden. Das bedeutet, dass Sie auch bei sehr kurzfristigen Leistungen (Vorentwurf, Entwurf und Ausschreibung werden zeitlich parallel erbracht) alle Kostenermittlungen erstellen müssen. Dass diese durch die Angebote der ausführenden Firmen schnell überholt sind, ist egal. (Urteil vom 24.1.2006, Az: 21 U 139/01) (Abruf-Nr. 062391)
Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 1 | ID 95732