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  • 01.11.2006 | Honorarrecht

    Gekündigten Pauschalhonorarvertrag richtig abrechnen

    Pauschalhonorare werden oft gerade deshalb vereinbart, um die Honorarabrechnung einfach zu gestalten. Dieses Ziel wird aber konterkariert, wenn ein solcher Vertrag gekündigt wird. Ihre Honorarabrechnung ist nämlich nicht prüfbar und damit auch nicht fällig, wenn bei den kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen aus der Pauschale nur ein pauschaler Prozent-Ansatz in der Rechnung vorgenommen wird. Die Rechtsprechung fordert vielmehr von Ihnen, dass Sie das Verhältnis zwischen dem Wert der ersparten Aufwendungen (also den nicht mehr erbrachten Leistungen) und dem vereinbarten Pauschalpreis fachtechnisch und rechnerisch nachvollziehbar darlegen. Erfüllt Ihre Schlussrechnung diese – durchaus anspruchsvolle – Anforderung nicht, ist kein Honorar fällig. Diesen Abrechnungsgrundsatz hat das Oberlandesgericht Brandenburg für einen Pauschalvertrag nach VOB gebildet. Er ist auf Grund der werkvertraglichen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber auch für Planungsleistungen maßgebend.  

    Unser Tipp: Im Zweifel sollten Sie sich die Honorarrechnung von einem Sachverständigen erstellen lassen. (Urteil vom 12.7.2006, Az: 4 U 233/05) (Abruf-Nr. 063139)  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 1 | ID 95761