29.11.2010 | Honorarrecht
Generalplaner: Risiko bei Abrechnung von Alt-Verträgen
Generalplaner sind nicht nur Auftragnehmer, sondern gegenüber ihrem Subplanern Auftraggeber. Vergibt der Generalplaner - bei Alte-HOAI-Verträgen - den raumbildenden Ausbau an einen Subplaner, muss er diese Leistungen zusammen mit seinen Leistungen der Gebäudeplanung abrechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klargestellt (Beschluss vom 26.8.2010, Az: 2 U 68/10; Abruf-Nr. 103895). Denn im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Generalplaner ist der Auftrag für Raumbildenden Ausbau und Gebäude an einen Planer gegangen und damit gemäß § 25 Alte HOAI nicht getrennt abzurechnen.
Praxishinweis: In der HOAI 2009 sieht die Sache anders aus. Denn hier stellt der Raumbildende Ausbau grundsätzlich ein eigenes Objekt dar (§ 2 Absatz 1 HOAI). Eine Zusammenfassung könnte hier allenfalls nach § 11 HOAI drohen, was aber im Einzelfall zu prüfen wäre. |