01.08.2005 | Honorarrecht
HOAI gilt auch bei der Planung von Industrieanlagen
Planen Sie Industrieanlagen, sollten Sie zwei Beschlüsse des Landgerichts (LG) Mannheim kennen. Das LG hat nämlich mit der weit verbreiteten Auffassung aufgeräumt, dass Industrieanlagen nicht auf Grundlage der HOAI abgerechnet werden (Beschlüsse vom 19.6.2002 und 30.5.2005, Az: 9 O 198/01).
Der Fall: Ein auf Industrieanlagen spezialisiertes Planungsbüro hatte eine Zuckerfabrik geplant, die aus einer Vielzahl von Einzelobjekten besteht. Die Gesamtkosten aller Objekte machten über 250 Mio. Euro aus. Gemäß Vertrag war eine Abrechnung aller Leistungen nach Zeitaufwand vereinbart. Änderungsplanungen sollten gesondert vergütet werden. Hinsichtlich der Änderungsvergütung kam es zum Streit. Der Honorarstreit endete mit einem Vergleich. Das LG vertritt die Auffassung, dass die HOAI grundsätzlich auch bei der Planung von Industrieanlagen anzuwenden sei. Der konkrete Fall stelle nur wegen der besonderen Größe der Anlage eine Ausnahme dar.
Mit anderen Worten: Industrieanlagen, die nicht so groß sind, werden in der Regel auch nach HOAI abgerechnet – mit allen Folgen wie Einzelabrechnung von verschiedenen Gebäuden und verschiedenen Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlage und Freianlagen sowie Einhaltung der Mindestsätze.