01.04.2010 | Honorarrecht
Honorardurchsetzung gegen insolventen Bauträger
Das Landgericht München hat einem Architekten auf Basis des seit 2009 geltenden Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFordSiG - vorher Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen) einen persönlichen Honoraranspruch gegen den Geschäftsführer einer insolventen Bauträger-GmbH zugesprochen. Der Geschäftsführer konnte nicht beweisen, dass er alles Baugeld, das er von seinem Geldgeber für das Objekt erhalten hatte, ordnungsgemäß im Sinne des BauFordSiG verwendet hatte.
Unser Tipp: Das BaufordSiG ist also ein durchaus scharfes Schwert, um Honorarforderungen auch bei insolventen Schuldnern durchzusetzen, im Zweifel bei den hinter der Gesellschaft stehenden Privatpersonen. Weil das Gesetz auch bei Anwälten noch nicht so recht bekannt ist, finden Sie einen zusammenfassenden Beitrag in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“, Rubrik „Honorarabrechnung“, Stichwort: „Bauforderungssicherungsgesetz“. (Urteil vom 22.10.2009, Az: 2 O 14141/07) (Abruf-Nr. 101039)