· Fachbeitrag · Honorardurchsetzung
„Baugeld“ wurde falsch verwendet: So setzen Sie Honoraransprüche doch noch durch
| Das Insolvenzverfahren über das Vermögen Ihres Auftraggebers ist mangels Masse abgewiesen und Sie haben noch Forderungen? In dem Fall müssen Sie Ihre Forderung noch nicht abhaken. Die „Baugeld-“Regelung im Bauforderungssicherungsgesetz offeriert Ihnen womöglich einen persönlichen Honoraranspruch gegen den Geschäftsführer. Das bestätigt auch eine aktuelle Entscheidung des LG Berlin. |
Die „Baugeld-Regelung“ im Bauforderungssicherungsgesetz
Im Bauforderungssicherungsgesetz (BaufordSiG) ist gleich in § 1 folgendes geregelt: Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Die Verpflichtung nach S. 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.“
Auch Architekten und Fachplaner sind geschützt
Das BaufordSiG ist also ein durchaus scharfes Schwert, um Forderungen auch bei insolventen Schuldnern durchzusetzen, im Zweifel bei den hinter der Gesellschaft stehenden Privatpersonen. Zum geschützten Personenkreis gehören auch Architekten und Fachplaner.
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