01.04.2011 | Honorarrecht
Keine Honorarkürzung bei vereinbarten Leistungserfolgen
Wenn ein Architektenvertrag am Ende jeder geschuldeten Leistungsphase (Lph) den mit der Lph verbundenen Erfolg festlegt und damit zusammenfassend beschreibt, auf welchen Zweck die einzelnen Grundleistungen bezogen sind, kommt eine Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Grundleistungen nicht in Frage. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Urteil vom 18.2.2011, Az: 32 O 113/09).
Praxishinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine an den Leistungsphasen orientierte vertragliche Vereinbarung in der Regel dazu, dass Sie die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg schulden, sodass die Nichterbringung einzelner Leistungen den Auftraggeber zur Honorarminderung berechtigt (Urteil vom 24.6.2004, Az: VII ZR 259/02). Diesem Risiko entgehen Sie, wenn Sie wie in dem Kölner Fall vorgehen. Dann haben die Parteien die einzelnen Grundleistungen nämlich nicht - wie es bei Anlehnung an die Vorschriften der HOAI der Fall wäre - als selbstständige Teilerfolge gewollt, sondern sich vielmehr am Gesamtzweck der jeweiligen Leistungsphasen orientiert. Sie haben vertraglich und abweichend vom Leitbild der HOAI festgelegt, was Sie am Ende einer jeden Leistungsphase schulden. |