08.01.2010 | Honorarrecht
Mündliche Beauftragung bei größeren Baumaßnahmen
Das Landgericht (LG) Heidelberg hat die Trauben für einen mündlichen oder konkludent erteilten Architektenauftrag insbesondere bei größeren Bauvorhaben (zum Beispiel Investorenmodellen) sehr hoch gehängt. Hier seien Architekten häufig bereit, auch umfangreiche Architektenleistungen zu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern. Der oder die Initiatoren bzw. Investoren und der Architekt bilden in dieser Phase eine Projektentwicklungsgemeinschaft. Sie sitzen gemeinsam „in einem Boot“ in der Hoffnung, bei Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten Auftrag zu erhalten. Von einer akquisitorischen Tätigkeit ist laut LG auch dann auszugehen, wenn der Auftraggeber (zum Beispiel GU oder GÜ) sich - für den Architekten erkennbar - selbst noch um einen Auftrag für ein Bauvorhaben bemüht. Ist der Bauherr offenkundig noch unschlüssig, ob und in welchem Umfang er investieren will, kann bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,5 Mio. Euro - selbst bei Teilleistungen aus Leistungsphase 2 - noch von Akquisition auszugehen sein. (Urteil vom 1.10.2009, Az: 3 O 334/07) (Abruf-Nr. 094140)