04.05.2011 | Honorarrecht
Mündlicher Auftrag: OLG Celle setzt hohe Hürden
Ein Schriftverkehr mit dem Wortlaut „... gerne plane ich für Sie ein Hallenbad und freue mich schon jetzt auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit ...“ ist kein ausreichender Nachweis des Rechtsbindungswillens der Parteien und damit kein Beleg für einen mündlichen Architektenauftrag. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle festgestellt. Denn mit einem solchen Schreiben könnte eine Auftragsannahme zum Ausdruck gebracht worden sein; es könnte sich aber auch nur um ein werbendes Schreiben im Rahmen der Akquisitionsphase handeln (Urteil vom 7.3.2011, Az: 14 U 7/11; Abruf-Nr. 111477). Und Zweifel gingen in diesem Fall zulasten des Planers.
Praxishinweis: Das OLG hat selbst darauf hingewiesen, wie eine unmissverständliche Bestätigung des mündlichen Auftrags in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben hätte aussehen können, nämlich „... danke ich für den erteilten Auftrag ...“. |