· Fachbeitrag · Honorarrecht
Wenn alle Stricke reißen: Zeithonorar als „letzter Ausweg“ zur Abrechnung von Nachtragshonorar
| In der Praxis passiert es immer wieder: Sie vereinbaren mündlich eine erforderliche ergänzende Leistung und erbringen sie kurzfristig. Bei der späteren Abrechnung erinnert sich der Bauherr nicht mehr an die mündlichen Abreden. Er verweigert das Honorar oder kürzt es unangemessen. Können Sie das noch heilen? Die Antwort lautet „Ja“. PBP zeigt Ihnen, was Sie dazu veranlassen müssen. |
Die unabdingbaren Voraussetzungen für die Honorierung
Wenn also keine Zahlungsbereitschaft besteht oder behauptet wird, dass der geforderte Rechnungsbetrag zu hoch ist, helfen Ihnen nur die gesetzlichen Regelungen. Die HOAI schweigt sich über das Zustandekommen und über die Honorierung von Leistungen, die keine Grundleistungen sind, nämlich aus.
Wichtig | Bevor Sie die Gesetze bemühen, muss eines klar sein: Bei jeder Leistung, die Sie zusätzlich erbringen, muss der konkrete Leistungsinhalt und der Leistungsumfang glasklar definiert sein. Das ist die elementare Voraussetzung für eine spätere Abrechnung. Was jeder Estrichleger klärt, bevor er arbeitet, muss auch für Planungsbüros gelten. Und zwar für alle Arbeitskräfte im Büro, die Kundenkontakt haben. Die Kommunikationskanäle und -mittel sind z. B. Mails. Vor dem Gesetz ist jeder gleich.
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