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  • 01.09.2005 | Honorarrecht

    Nach Kündigung sind keine Kostenermittlungen nötig

    Die Prüffähigkeit von Honorarrechnungen scheitert nicht daran, dass keine entsprechende Kostenermittlung vorgelegt wurde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Für das OLG ist eine fehlende Kostenermittlung eine Frage der erbrachten Leistung und nicht der Prüffähigkeit der Honorarrechnung. Im konkreten Fall hatte ein Planungsbüro für einen Investor drei Gebäude bis zur Genehmigungsplanung geplant. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde das Projekt nicht weiter verfolgt. Der Planer berechnete sein Honorar, ohne eine Kostenberechnung nach DIN 276 (zum Entwurf geschuldet) auf Grundlage der Kostenschätzung zu Grunde zu legen. Der Auftraggeber zahlte nicht. Die Rechnung sei nicht fällig. Das OLG sah das anders. Es bejahte die Fälligkeit der Schlussrechnung.  

    Begründung: Soweit keine Kostenberechnung durchgeführt wurde, ist das eine Frage der erbrachten Leistungen. Nachdem die Vertragskündigung ausgesprochen wurde, ist der Planer keineswegs gehalten, irgendwelche Leistungen zu erbringen. Das gilt auch für die Kostenberechnung. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil mit Beschluss vom 12.5.2005 (Az: VII ZR 49/04) endgültig bestätigt.  

    Wichtig: Die einzige Konsequenz, die die fehlende Kostenberechnung dem Planer einbrachte, war eine Honorarkürzung um ein Prozent. (Urteil vom 22.1.2004, Az: 23 U 22/03) (Abruf-Nr. 052459)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 1 | ID 95715