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  • 10.01.2011 | Honorarrecht

    Nebenkosten leichter pauschal abrechenbar

    Das Landgericht (LG) Mainz hat das Schriftformerfordernis bei Nebenkosten, das in der Alten und Neuen HOAI gilt, aufgeweicht (Urteil vom 23.6.2010, Az: 9 O 2/10; Abruf-Nr. 104210): Der Planer darf darauf vertrauen, dass eine Pauschale wirksam vereinbart wurde, wenn  

    • Abschlagsrechnungen, die eine Nebenkostenpauschale enthalten, ausbezahlt wurden, ohne dass die Pauschale abgelehnt wurde, und
    • ein Vertragsentwurf des Bauherrn mit Nebenkostenpauschalregelung vorliegt, aber noch nicht von beiden Parteien unterschrieben wurde.

    Das LG trägt damit der Tatsache Rechnung, dass sich Auftragsanbahnung und Aufnahme der Planungstätigkeiten oft überschneiden und es folglich kaum möglich ist, die HOAI-Forderung an die pauschale Abrechnung „schriftlich bei Auftragserteilung“ zu erfüllen. Deshalb haben die Richter die formalen Anforderungen etwas entschärft. Im konkreten Fall hatte der öffentliche Arbeitgeber einen von ihm selbst ausgearbeiteten Planungsvertrag, der eine Pauschalabrechnung der Nebenkosten vorsah, dann doch nicht unterschrieben. Am Projektende forderte er vom Planer, die Nebenkosten nach Einzelnachweis aufzustellen. Dagegen wehrte sich der Planer und bekam vom LG Recht.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141361