01.01.2007 | Honorarrecht
Planungsalternativen und das Zusatzhonorar
Die Honorarfähigkeit einer Planungsalternative ist grundsätzlich von der Genehmigungsfähigkeit der ursprünglichen, zu ändernden Planung abhängig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung aus dem Dezember 2005 klargestellt. Ein Architekt kann seine Bereitschaft, eine Änderungs- (= Umnutzungs-)Planung der – nicht genehmigungsfähigen Ursprungsplanung – vorzunehmen, nicht daran knüpfen, dass der Auftraggeber für die Änderungsplanung eine erneute Honorarzusage erteilt. Tut er dies trotzdem, darf der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. (Urteil vom 1.12.2005, Az: 24 U 89/05) (Abruf-Nr. 062828)
Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 2 | ID 95464