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  • 02.03.2009 | Honorarrecht

    Rechnung muss spätestens im Prozess prüffähig sein

    Auch im Gerichtsverfahren besteht noch die Gefahr, dass man seinen gesamten Honoraranspruch verliert. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Um Gerichtsverfahren in der Abwicklung zu beschleunigen, sind die Richter gehalten, mit richterlichen Hinweisen den Prozess voranzutreiben und die Parteien auf Defizite in ihrem Vortrag hinzuweisen, soweit die Zivilprozessordnung das erfordert. Die Celler Richter hatten nun ordnungsgemäß einen richterlichen Hinweis gegeben und dabei auf die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung hingewiesen. Das Planungsbüro hatte die Hinweise des Gerichts zwar fachlich behandelt, aber keine neue prüffähige Rechnung aufgestellt und bei Gericht eingereicht. Die Nichtbeachtung von richterlichen Hinweisen ist aber unentschuldbar, so das OLG. Es wies deshalb - nach Fristablauf - den gesamten Honoraranspruch zurück. Der Prozess war endgültig verloren. (Urteil vom 7.5.2008, Az: 14 U 182/07) (Abruf-Nr. 090673)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 1 | ID 125048