· Fachbeitrag · Honorarrecht
Die Sicherheitsleistung nach § 650f BGB: Neue Rechtsprechung kennen und alle Register ziehen
| Die Bauhandwerkersicherung in § 650f Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Honorarsicherungsinstrument, das gegenüber schwierigen Auftraggebern und auch in unsicheren Zeiten wertvolle Dienste leisten kann. Dass sie endlich auch von den planenden Berufen entdeckt worden ist, zeigt u. a. die Tatsache, dass zuletzt relativ viele „Planerfälle“ vor Gericht gelandet sind. Anlass genug für PBP, Sie noch einmal mit dem Grundgedanken der Bauhandwerkersicherung und der aktuellen Rechtsprechung vertraut zu machen. |
Sinn und Zweck der Bauhandwerkersicherung
Die Bauhandwerkersicherung ist ein gutes Instrument, um Ihr Vorleistungsrisiko abzusichern. Nach § 650f BGB können Sie vom Auftraggeber Sicherheit für die gesamte ‒ noch nicht gezahlte ‒ Vergütung verlangen und zehn Prozent für Nebenforderungen aufschlagen. Die Vorschrift gilt auch für die planenden Berufe, wenn Sie im Rahmen eines Architekten- oder Ingenieurvertrags nach § 650p BGB tätig werden.
Nicht anwendbar ist die Vorschrift nur, wenn Sie für öffentliche Auftraggeber tätig (§ 650f Abs. 6 BGB) oder „dienstvertraglich beauftragt“ sind (z. B. Projektsteuerungsverträge, OLG München, Urteil vom 07.02.2017, Az. 9 U 2987/16 Bau, Abruf-Nr. 195407).
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