31.08.2009 | Honorarrecht
Tragwerksplaner darf anrechenbare Kosten schätzen
Verweigert ein Auftraggeber dem Tragwerksplaner die Bekanntgabe der anrechenbaren Kosten, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für die Leistungsphasen 1 bis 5 eine Kostenermittlung anerkannt, die aus dem Produkt des Rauminhalts des geplanten Baukörpers (2.578 m³) und den durchschnittlichen Baukosten von 86,20 Euro netto pro m³ umbautem Raum bestand. (Urteil vom 15.5.2008, Az: 5 U 68/07) (Abruf-Nr. 091954)
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129652