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  • 01.12.2008 | Honorarrecht

    Vereinbarte Abrechnungsfristen sind bindend

    Ist eine zeitnahe Abrechnung des Honorars vereinbart, dann muss diese Abrechnungsbedingung vom Planer auch eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, verliert er seinen Honoraranspruch. Dies ist das Fazit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Im konkreten Fall hatten Auftraggeber und Ingenieurbüro mündlich vereinbart, dass das Honorar für Änderungen bei der Planung zeitnah abgerechnet werden muss. Eine genaue Frist war dabei jedoch nicht vereinbart worden. Der Architekt rechnete das Honorar für die Planungsänderungen erst nach Monaten ab. Daraufhin verweigerte der Auftraggeber die Auszahlung. Begründung: Er sei seinerseits auf eine zeitnahe Abrechnung angewiesen und der Ingenieur habe die Bedingung „zeitnahe Abrechnung“ nicht eingehalten. Das OLG hat dem Auftraggeber Recht gegeben, weil die Bedingung, unter der das Honorar vereinbart wurde, wirksam gewesen sei.  

    Wichtig: Das Urteil ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers mit Beschluss vom 14.8.2008 (Az: VII ZR 99/07) zurückgewiesen. (Urteil vom 3.5.2007, Az: 19 U 13/05) (Abruf-Nr. 083100)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 1 | ID 123082