01.03.2002 · Fachbeitrag · Honorarrecht
Zu Stande kommen des schriftlichen Planungsvertrags
| Die meisten Planungsverträge werden vom Auftraggeber und Planer zu verschiedenen Zeitpunkten unterschrieben. Das kann bei großen Baumaßnahmen, die jetzt zur Abrechnung anstehen, zu erheblichem Honorarstreit führen. Betroffen sind zum Jahreswechsel 1995/96 geschlossene Planungsverträge. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für das zu Stande kommen des Vertrags nur die zweite der beiden Unterschriften maßgebend ist. Das heißt: Wurde die zweite Unterschrift erst 1996 geleistet, können Sie Ihr Honorar nach der neuen Fassung der HOAI mit den erhöhten Sätzen abrechnen. (Urteil vom 17.8.2001, Az: 22 U 223/00) (Abruf-Nr. 011503) |
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