02.06.2008 | Honorarurteil des Monats
Bundesgerichtshof bekräftigt Anspruch auf Zusatzhonorar für Planungsänderungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bekräftigt, dass wiederholte Planungsleistungen bei vom Auftraggeber geforderten Planungsänderungen erneut zu vergüten sind. Die Entscheidung ist deshalb so wichtig, weil sie zum Änderungshonorar in den „kritischen“ Leistungsphasen 3 und 4 Stellung nimmt. In der Vergangenheit wurde dort ein Änderungshonorar oft mit dem Argument versagt, dass hier nur (nachträgliche) Varianten und Alternativen vom Planungsbüro anzufertigen sind. Diese Blockadehaltung ist nach dem nochmaligen Einschreiten des BGH nicht mehr haltbar.
Die Entscheidung in Stichworten
Der BGH hat mit seinem Beschluss (vom 13.3.2008, Az: VII ZR 208/06) die Nichtzulassungsbeschwerde eines Auftraggebers gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 15.8.2006, Az: 24 U 125/05; Abruf-Nr. 081653) zurückgewiesen. Das Hammer Urteil hat damit Rechtskraft erlangt. Es hat zwei wichtige Aspekte:
1. Honoraranspruch für Lph 3
Es ist damit obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass für Änderungsleistungen in der Leistungsphase 3 ein Honoraranspruch besteht. Bisher haben sich Planungsbüros damit schwer getan.
2. Honoraranspruch auch bei mündlicher Beauftragung
Die Richter haben außerdem bestätigt, dass die Honorarabrechnung auch auf Basis einer mündlichen Beauftragung zur Änderungsplanung berechtigt ist.
Voraussetzungen für Honorarabrechnung schaffen
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