01.06.2002 · Fachbeitrag · Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
Aktuelle Honorarfragen zur örtlichen Bauüberwachung und Bauoberleitung
| Im Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (Teil VII der HOAI) sind im Gegensatz zu anderen Leistungsbildern der HOAI Objektüberwachungsleistungen scheinbar aufgesplittet worden. Während Leistungen der örtlichen Bauüberwachung in § 57 HOAI aufgeführt werden, hat die so genannte Bauoberleitung als Leistungsphase (Lph) 8 in § 55 Absatz 1 HOAI ihren Niederschlag gefunden. Da Bestandteil der Bauoberleitung aber vor allem die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung ist, treten im Zusammenhang mit den beiden Vorschriften in der Praxis vor allem drei Fragen auf, auf die wir im folgenden Beitrag die Antwort geben: |
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