03.03.2008 | Ingenieurbüros atmen auf
Positive BGH-Entscheidung zur Abrechnung der Leistungsphase 4 durch TGA-Planer
Positive Klarstellungen in Bezug auf die Abrechnung von Leistungen der Leistungsphase (Lph) 4 im Planbereich der Technischen Ausrüstung enthält ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock. Das Honorar für die Lph 4 ist auch dann fällig, wenn eine gesonderte Genehmigung für die Technische Ausrüstung nicht erteilt worden ist, weil die fachlichen Planungsinhalte der Technischen Ausrüstung genehmigungsfrei gewesen sind. Planungsbeiträge der TGA-Planer zum Bauantrag reichen künftig für die Abrechnung der Lph 4 aus.
Der zugrunde liegende Fall
Ein Ingenieurbüro war unter anderem mit der Lph 4 für die Anlagengruppen 1 bis 3 des § 68 HOAI beauftragt worden. Der Bauantrag wurde eingereicht und die Baugenehmigung schließlich auch erteilt. Dennoch gab es Streit um die Honorierung der Lph 4. Der Auftraggeber meinte, das Ingenieurbüro habe keine Genehmigungsplanung erbracht, weil die von ihm geplanten Anlagen nicht genehmigungspflichtig gewesen seien.
Die Entscheidung aus Rostock
Das OLG entschied zugunsten des Planungsbüros: Danach steht die Lph 4 auch bei der Technischen Ausrüstung in engem fachlichen Zusammenhang mit der Genehmigungsplanung für das Gebäude (Objektplanung des Architekten nach § 15 HOAI). Sie ist ein Beitrag zur Genehmigungsplanung des Architekten, wenn dieser den Bauantrag formell erstellt und das gesamte Objekt genehmigungspflichtig ist. Der Fachplaner hat für seinen Planbereich diejenigen Unterlagen aufzustellen, die für den Bauantrag notwendig sind. Dazu können auch Teile der Baubeschreibung (Kostengruppe 400) dienen (Urteil vom 23.5.2007, Az: 2 U 2/06; Abruf-Nr. 080262).
Wichtig: Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (Beschluss vom 20.12.2007, Az: VII ZR 114/07).
Diese Anlagengruppen profitieren von der Entscheidung
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