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  • 01.10.2005 | Konflikte mit Auftraggebern in Lph 6 und 7

    So treten Sie unberechtigten Honorarreduzierungen bei Vergaben entgegen

    Immer häufiger versuchen Auftraggeber Honorare dadurch zu reduzieren, dass Kosten im Ausschreibungsverfahren oder bei der Vergabe von Bauaufträgen „künstlich“ nach unten gedrückt werden. Ganz clevere Auftraggeber wollen die anrechenbaren Kosten einseitig zu ihrem Vorteil ausnutzen, indem bei der Auftragserteilung die Mengenansätze verschiedener Positionen (Fassadenflächen, Beton- oder Stahlmengen, etc.) reduziert werden. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie dieser Art des Honorardumpings wirksam entgegentreten. Dabei gehen wir davon aus, dass ein Gespräch mit dem Auftraggeber, die Reduzierungen rückgängig zu machen, erfolglos verläuft.  

     

    Zunächst ist festzustellen, dass Ihre Mengenermittlungen in Leistungsphase 6 nicht willkürlich gekürzt werden dürfen. Eine „künstliche“, nicht nachvollziehbare Mengenreduzierung ändert nichts an den anrechenbaren Kosten. Als korrekt planender Praktiker haben Sie folgende Möglichkeiten, dies nachträglich zu korrigieren.  

     

    1. Mengenabweichungen ohne Planungsänderung

    Im Zuge der Bauausführung sollten nach § 2 Nummer 3 VOB/B für alle Mengenabweichungen von mehr als 10 Prozent neue Preise unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten in Form einer Nachtragsvereinbarung vereinbart werden. Ob im Ergebnis neue Preise vereinbart werden, oder ob es Ihnen gelingt, in Verhandlungen beim alten Einheitspreis zu bleiben, liegt nur am Verhandlungsergebnis. Es hat nichts damit zu tun, dass die Kosten aus der Nachtragsvereinbarung bei Ihrem Honorar anrechenbar sind.