02.10.2008 | Koordination der Planungsbeteiligten
BGH: Alle Planungsbeteiligten sind mit
konkreten Aufgabenstellungen zu versorgen
Architekten oder Ingenieure, die koordinierende Planungsleistungen übernehmen und dabei die Fachbeiträge der weiteren Planungsbeteiligten zu integrieren haben, müssen den Fachplanern die Aufgabenstellung und Rahmenrichtlinien vorgeben. Das haben das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz und der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Die konkrete Entscheidung betraf zwar Vorgaben des Architekten an den Baugrundgutachter. Sie gilt aber auch in Bezug auf die weiteren Planungsbeteiligten.
Der konkrete Fall
Ein Architekt plante ein Baustoffwerk. Weil sich aus der Aufgabenstellung des Architekten weder Hinweise auf die geplante Gründungs-tiefe noch auf die notwendige Fundamenterrichtung für schwere Maschinen im Gebäude ergaben, bohrte der Bodengutachter nur bis zu einer Tiefe von fünf Metern. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse ergaben laut dem Baugrundgutachten keine besonderen Anforderungen an die weitere Planung und Bauausführung.
Nach Baubeginn fielen unerwartete Mengen Grundwasser an. Entsprechende Nachtragsvereinbarungen zur Wasserhaltung und Abdichtung waren die Folge. Später kamen noch Setzungsrisse dazu. Das OLG stellte fest, dass die zur Dimensionierung der Fundamente durchgeführten Baugrundaufschlüsse nicht ausreichend waren und zu den Rissen führten. Für den Schaden in Höhe von rund 540.000 Euro machte das OLG allein den Architekten verantwortlich. Begründung: Gibt der Architekt dem Bodengutachter weder die tatsächliche Gründungstiefe der Baugruben noch die Errichtung von Maschinenfundamenten und deren dynamische Belastung bekannt und entsteht hierdurch aufgrund des von falschen Tatsachen ausgehenden Bodengutachtens ein Schaden, so haftet dafür der Architekt (Urteil vom 28.1.2008, Az: 12 U 1107/06; Abruf-Nr. 082982).
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