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  • 01.03.2007 | Kostenreserven den Kostenermittlungen korrekt zuordnen

    Die Position „Unvorgesehenes“ in Kostenermittlungen ist ein Honorarkiller!

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. SV für Honorare und Leistungen der Architekten, Kassel und Berlin

    Bei den meisten Bauvorhaben gibt es viele Unwägbarkeiten, was die Kosten anbelangt. Viele Planer versuchen dem dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Position „Unvorhergesehenes“ in die Kosten-ermittlungen (Kostenberechnung und zum Teil auch Kostenanschlag) aufnehmen. Baufachlich ist das nachvollziehbar, für Ihr Honorar aber schädlich. Wenn nämlich Kostenanteile den zutreffenden Kostengruppen oder Bauleistungen nicht ordnungsgemäß zugeordnet werden, ergeben sich diesbezüglich auch keine anrechenbaren Kosten.  

     

    Lernen Sie deshalb im folgenden Beitrag die Fallstricke kennen und erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste wegen ungenauer Kostenermittlungen vermeiden.  

    Honorarfalle „Kostenanteile für Unvorhergesehenes“

    Wenn Sie eine pauschale Reserve für unvorhergesehene Arbeiten bereits in der Kostenberechnung und später im Kostenanschlag (Aufträge) schaffen wollen, hat dieser Schritt eine unangenehme Kehrseite. Denn damit werden diese Kosten, die Sie pauschal für Unvorhergesehenes ansetzen, automatisch als nicht anrechenbare Kosten abqualifiziert. Das liegt daran, dass Sie diese Kosten nicht zutreffenden Bauleistungen und Kostengruppen zuordnen. Damit ist eine Eingruppierung in anrechenbar oder nur teilweise anrechenbar nicht möglich.  

    Beispiele zeigen Problematik und Lösungsmöglichkeiten

    Zwei aktuelle Beispiele aus meiner Tätigkeit als Honorarsachverständiger zeigen, wie man „unvorhergesehene Kosten“ honorartechnisch richtig bzw. falsch zuordnet.  

     

    Beispiel 1: Falsche Zuordnung

    Bei dem Umbau bzw. der Instandsetzung einer Schule hatte der Planer „Kosten für Unvorhergesehenes“ in Höhe von 80.000 Euro in der Kostenberechnung zum Entwurf aufgenommen. Diese Kosten hat der Auftraggeber anschließend aus den anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen (Lph) 1 bis 4 herausgenommen. Er begründete dies – zutreffend – damit, dass diesen Kosten einerseits keine Planungsleistung zuzuordnen sei. Zum zweiten sei völlig unklar, ob es sich um Kosten der Kostengruppe 3.1 oder einer anderen, eventuell nicht anrechenbaren Kostengruppe handele.