04.10.2010 | Kundenkontakte
Fotovoltaikanlagen sind selbstständig abschreibbar
Sowohl normale Aufdachanlagen als auch dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind selbstständige - vom Gebäude losgelöste - bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Aufwendungen sind damit dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen und auf 20 Jahre abzuschreiben. Diese - für Ihre Auftraggeber interessante - Nachricht enthält eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (vom 5.8.2010, Az: S 2190.1.1-1/3 St32; Abruf-Nr. 103030). Folgen dieser Einstufung sind:
- Die Kosten sind dadurch bei der Aufbringung auf Eigenheimen überhaupt abschreibbar bzw. auf Mietwohn- bzw. Betriebsgebäuden schneller abzuschreiben als über die normale Gebäudeabschreibung (normale AfA: 50 Jahre bei Wohnimmobilien, 33 Jahre bei Betriebsgebäuden).
- Auftraggeber können dafür zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) und die degressive Abschreibung nach § 7 Absatz 2 EStG in Anspruch nehmen.
Wichtig: Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört die Dachkonstruktion. Diese Aufwendungen wirken sich daher bei Eigenheimen überhaupt nicht und bei Mietwohn- bzw Betriebsgebäuden nur über die Abschreibung steuermindernd aus.
Praxishinweis: Die genannten Grundsätze gelten nach dem Wortlaut der Verfügung Eins zu Eins auch für die Abschreibung der Kosten von Blockheizkraftwerken, die Wärme und Strom erzeugen. |