01.02.2010 | Kundenkontakte
Steuerabzug für leere Räumlichkeiten: BFH redet Klartext
Immobilieneigentümer müssen ihre Objekte den Marktgegebenheiten anpassen, wenn sie deren Kosten (Abschreibung, Zinsen, laufende Kosten) steuerlich geltend machen wollen. Unterlässt der Eigentümer erforderliche Umbauten oder Moderniserung und können die Objekte deshalb nicht mehr vermietet werden, ist ihm der Abzug der Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu versagen. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.
Unser Tipp: Das Urteil könnte ein Argumentationsansatz sein, um Bauherren davon zu überzegen, dass diese mit einer rechtzeitigen Modernisierung „in die Jahre gekommener“ Mietobjekte auch steuerlich besser fahren als wenn sie das ewig vor sich herschieben. (Urteil vom 25.6.2009, Az: IX R 54/08) (Abruf-Nr. 093772)