01.01.2006 | Leistungsphase 7
Leistungsphase 7 bei öffentlichen Aufträgen: So umschiffen Sie alle Klippen
Wenn Sie öffentliche Aufträge betreuen, müssen Sie im Rahmen der Leistungsphase 7 (Angebotswertungen) die Vorschriften der VOB/A penibel einhalten. Das ist alles andere als einfach, denn das Vergaberecht ist ein sehr „dynamisches“ Rechtsgebiet. Vor Haftungsvorwürfen (von Seiten der Auftraggeber wegen der Auswahl unzuverlässiger Firmen, von Seiten der Auftragnehmer wegen der Nichtberücksichtigung des geeignetsten Bieters) schützt sich nur, wer auf dem Stand der Dinge ist.
Dieses Ziel verfolgt der folgende Beitrag. Er informiert Sie über Neues in der Vergaberechtsprechung und hilft Ihnen so, Angebotsprüfung und Vergabevorschläge einwandfrei erbringen zu können.
1. Grundsätze bei unvollständigen Angeboten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner strengen aber wettbewerbsgerechten Urteilspraxis dafür gesorgt, dass alle Angebote von der Wertung auszuschließen sind, die Erklärungen nicht enthalten, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gefordert sind. Das heißt für Sie als Aufsteller des Leistungsverzeichnisses (LV): Sie müssen sich aber darüber im Klaren sein, welche Angaben Sie gemäß LV zu welchem Zeitpunkt fordern. Das müssen Sie in dieser Deutlichkeit auch in die Ausschreibungsunterlagen hineinschreiben.
Es kommen zwei Zeitpunkte in Frage: Entweder müssen die geforderten Erklärungen bereits bei Abgabe des Angebots vorgelegt werden oder nur auf Verlangen im Rahmen der Angebotswertung.
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