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  • 06.09.2010 | Leistungsphase 7

    Richtiger Umgang mit hohen Angebotspreisen wird immer wichtiger

    Ein Architekt oder Ingenieur muss im Rahmen der Leistungsphase 7
    immer auch die Angemessenheit der Angebotspreise prüfen, die zur Vergabe vorgeschlagen werden. Überschreitet das Angebot, das zur Vergabe vorgeschlagen wird, den im konkreten Fall angemessenen Preis, droht die Haftung. Das belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig, aus der Sie die richtigen Konsequenzen für Angebotsprüfungen ziehen sollten.  

    Der zugrunde liegende Fall

    Im vorliegenden Fall kam das OLG zu der Feststellung, dass das beauftragte Angebot 35 Prozent oberhalb der angemessenen ortsüblichen Preise lag und damit nicht hätte durch den Architekten bzw. Ingenieur zur Vergabe empfohlen werden sollen. Indem der Planer ein solches Preisangebot ohne Weiteres zur Vergabe empfohlen hatte, machte er sich schadenersatzpflichtig (Urteil vom 25.4.2008, Az: 1 U 77/07; Abruf-Nr. 082773).  

     

    Wichtig: Das Urteil betrifft ein Pauschalpreisangebot, hat aber aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zu den Baukosten auch uneingeschränkte Relevanz für Einheitspreisangebote. Leider hat das OLG keine Antwort darauf gegeben, wie sich in der Praxis angemessene ortsübliche Preise ermitteln lassen, von denen aus Kostenerhöhungen überhaupt bemessen werden können.  

     

    Beachten Sie: Da mit dem Urteil ein hohes Haftungsrisiko verbunden ist, sollten Sie sich mit dem Thema befassen. Das gilt auch deshalb, weil die Entscheidung rechtskräftig ist. Der Bundesgerichtshof hat nämlich die Nichtzulassungsbeschwerde des Planungsbüros zurückgewiesen (Beschluss vom 10.12.2009, Az: VII ZR 118/08).  

    Neun Regeln für die Vermeidung von Haftungsrisiken