10.01.2011 | Leistungsphase 8
Kündigung von Bauunternehmen: Zusatzhonorar sichern, Haftungsrisiko minimieren
Im Tagesgeschäft kommt es gelegentlich vor, dass man Baufirmen kündigen und Nachfolgeunternehmen beauftragen muss. In dem Zusammenhang stellen sich Planungs- und Bauüberwachungsbüros zwei Fragen: Wie sollte man sich in dieser Situation verhalten, um das eigene Honorar für den zusätzlichen Aufwand zu sichern? Und welche Vorkehrungen sollte man treffen, um eigene Risiken (Mängel, Überzahlungsrisiken etc.) zu vermeiden? Unsere Antwort: Indem Sie sich an den folgenden vier Grundsätzen orientieren.
Fristlose Kündigung bedarf vorheriger Rechtsberatung
Die Kündigung eines Vertrags mit einem ausführenden Bauunternehmen ist Angelegenheit des Auftraggebers. Selbst wenn Ihr Planungs- oder Bauüberwachungsbüro meint, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung nach VOB/B vorliegen, heißt das noch nicht, dass die Kündigung tatsächlich berechtigt ist. Eine solche rechtliche Bewertung sollte stets dem Auftraggeber überlassen werden.
Praxishinweis
Wir empfehlen, dem Auftraggeber dazu die Korrespondenz mit dem ausführenden Auftragnehmer vorzulegen und dies mit einer rein baufachlichen Einschätzung über die Lage und Hinweisen über das bisherige Verhalten des Auftragnehmers zu verknüpfen. Weisen Sie den Bauherrn auch darauf hin, dass eine außerordentliche Vertragskündigung einer rechtlichen Bewertung der Situation bedarf, die von Ihnen (als Planungsbüro) nicht gelistet werden kann. |
Schnelle Gewinnung eines Nachfolgeunternehmers
Um möglichst kurzfristig ein Nachfolgeunternehmen gewinnen zu können, sollte rechtzeitig eine entsprechende Leistungs- und Honorarvereinbarung zwischen Planungsbüro und Bauherrn getroffen werden. Darin sollte geregelt sein,
- welche Leistungen für die Einschaltung eines Nachfolgeunternehmers erforderlich sind (zum Beispiel nochmalige Erbringung der Leistungsphase 6 und 7, notwendige Besondere Leistungen),
- und wie das Honorar für diese Leistungen ermittelt wird.
Praxishinweis
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