01.04.2010 | Leistungsphase 8
So muss der Architekt oder Ingenieur Abschlagsrechnungen prüfen
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat wichtige Grundsätze zu der Frage aufgestellt, wie ein Planungsbüro Abschlagsrechnungen ausführender Unternehmen prüfen muss.
Entscheidung des OLG Oldenburg
Das OLG hebt vier Dinge hervor (Urteil vom 20.1.2009, Az: 12 U 101/08; Abruf-Nr. 101042):
1. Der mit der Rechnungsprüfung beauftragte Architekt hat bei der Freigabe von Abschlagszahlungen den zu erwartenden Gesamtvergütungsanspruch des Unternehmers im Blick zu halten.
2. Überzahlungen, die im Zuge der Prüfung der Abschlagsrechnung eintreten, sind als Mängel bei der Rechnungsprüfung einzustufen.
3. Prüfvermerke des Planungsbüros auf Rechnungen sind bindend, wenn der Auftraggeber aufgrund des Prüfvermerks davon ausgehen kann, dass der Planer die Rechnung auch geprüft hat. Die Bindungswirkung besteht auch dann, wenn die Rechnungsprüfung gar nicht zu den Vertragspflichten des Planers gehört.
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