01.11.2001 · Fachbeitrag · Liquidität
Pfändung von Steuer-Erstattungsansprüchen
| Wenn ein Schuldner nicht zahlt, können Sie als Gläubiger Steuer-Erstattungsansprüche des Schuldners beim Finanzamt pfänden. Dies gilt jedoch nur für Erstattungsansprüche abgelaufener Kalenderjahre. Dazu müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht einen so genannten „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erwirken und dem Finanzamt zustellen lassen. Darin muss die zu pfändende Steuer-Erstattungs-Forderung (auch mehrerer Jahre) genau bezeichnet werden. |
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