Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2005 | Liquidität

    Wer trägt Kosten der Fertigstellungsbescheinigung?

    Damit Sie schneller zu Ihrem Honorar kommen, hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 die „Fertigstellungsbescheinigung“ in § 641a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschaffen. Danach steht es der Abnahme gleich, wenn Sie von einem Gutachter eine Bescheinigung erhalten, dass Ihr Werk fertiggestellt und frei von Mängeln ist. Dieses Instrument ist für Sie aber nur interessant, wenn Sie auch die Kosten für den Sachverständigen erstattet bekommen. Das ist nicht der Fall, wenn Sie auf Basis der Fertigstellungsbescheinigung Werklohnklage im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren gegen den Auftraggeber erheben. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.  

    Unser Tipp: Die Auslagen für den Sachverständigen erhalten Sie im Rahmen der Verfahrenskosten nur in folgenden Fällen erstattet:  

    • Sie haben gegen den Auftraggeber einen materiell-rechtlichen Anspruch. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht wegen Mängeln verweigert hat und sich daher gemäß § 286 BGB mit der Abnahme in Verzug befindet.
    • Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Das ist der Fall, wenn Sie im Wege der Urkundsklage nach §§ 592 ff Zivilprozessordnung vorgehen, weil Sie die Fertigstellungsbescheinigung benötigen, um die Fälligkeit Ihres Honoraranspruchs zu begründen.

    (Beschluss vom 20.10.2004, Az: 8 T 142/04) (Abruf-Nr. 051310)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 1 | ID 95632