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  • 04.03.2011 | Lph 6 bei VOB/A-Aufträgen

    Fehler in der Kostenermittlung: Muss der Planer Schadenersatz leisten?

    Obwohl Fragestellungen des Vergaberechts nach VOB/A als Rechtsfrage vom Auftraggeber selbst zu bearbeiten sind, steigt für Planer im baufachlichen Leistungsteil das Risikopotenzial. Das belegen sowohl die zunehmenden Nachprüfungsverfahren bei den Vergabeverfahren als auch die aktuelle Vergaberechtsprechung. Erfahren Sie deshalb nachfolgend anhand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken, welche Risiken bei der Kostenermittlung drohen und wie Sie darauf im Tagesgeschäft reagieren.  

    Der Fall: Kostenermittlung führt zur Projektaufgabe

    Im konkreten Fall hob ein öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung auf, weil er die Finanzierung des Projekts als nicht gesichert einstufte. Maßgebend für diese Entscheidung war unter anderem eine Kostenermittlung des Planungsbüros. Aus ihr ging nämlich hervor, dass die vorgesehene Vergabe zu einer Erhöhung der vergabespezifischen Kosten von 2,69 Mio. Euro auf rund 2,83 Mio. Euro führen würde. Damit überstieg das entsprechende Angebot aber den finanziellen Spielraum der Kommune.  

     

    Übergangener Bieter greift Aufhebung der Ausschreibung an

    Die Aufhebung der Ausschreibung rief den erstplatzierten Bieter auf den Plan. Er leitete ein Vergaberechtsverfahren vor dem OLG Saarbrücken ein. Im Verfahren stellte sich dann heraus, dass das Ingenieurbüro einen Rechenfehler in seiner Kostengegenüberstellung begangen hatte. Der Angebotspreis lag tatsächlich nur gering über den sogenannten Soll-Kosten des betreffenden Gewerks. Folglich hätte die Ausschreibung nicht aufgehoben werden dürfen.  

     

    Das Urteil des OLG Saarbrücken

    Das OLG sprach dem übergangenen Bieter Schadenersatz in Höhe von 360.000 Euro zu (Urteil vom 23.11.2010, Az: 4 U 548/09; Abruf-Nr. 110237). Diesen Betrag wollte sich der zur Zahlung verpflichtete öffentliche Auftraggeber vom Planungsbüro zurückholen, weil dessen Fehler ursächlich für die Schadenersatzleistung war. Das OLG bejahte den Regressanspruch gegenüber dem Planungsbüro.  

    Die Konsequenz für Planungsbüros