01.03.2005 | Mangelhafte Bauausführung
Umgang mit ausführenden Unternehmern: Detailkenntnisse der VOB/B erforderlich!
Ohne Detailkenntnisse der VOB/B wird es für den Architekten als Sachwalter des Auftraggebers gefährlich. Vor allem in der „sensiblen“ Leistungsphase 8, wenn Unternehmen zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden und dieser Aufforderung nicht sofort nachkommen, gilt es kühlen Kopf zu bewahren. Jede übereilte Maßnahme kann Ihre Auftraggeber – und über den Weg der Haftung damit auch Sie – teuer zu stehen kommen.
Das zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Wir stellen Ihnen die Entscheidung vor und sagen Ihnen, welche Schlüsse Sie daraus ziehen sollten.
Der zu Grunde liegende Fall
Ein Architekt hatte einen Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert und ihm dafür eine Frist gesetzt (§ 13 Nummer 5 VOB/B). Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens forderte der Architekt den Bauunternehmer nochmals zur Mängelbeseitigung auf. Dieser erklärte sich zur Nachbesserung bereit nach Maßgabe des Gutachtens. Damit war der Auftraggeber zunächst einverstanden. Kurze Zeit später teilte der Auftraggeber dem Bauunternehmen durch seinen Architekten aber mit, neue Erkenntnisse hätten ergeben, dass die im Gutachten vorgesehenen Arbeiten nicht ausreichen.
Der Bauunternehmer habe sich mit seiner schlechten Arbeit als unzu-verlässig erwiesen, eine weitere Zusammenarbeit sei nicht zumutbar. Deshalb beauftragte der Architekt ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung. Anschließend forderte er den Bauunternehmer auf, ihm die Mängelbeseitigungskosten (des Drittunternehmens) zu erstatten. Der wehrte sich dagegen mit der Begründung, er habe keine Gelegenheit zur Schadensbeseitigung erhalten.
Die Entscheidung
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