01.04.2005 | Maßnahme gegen zahlungsunwillige Auftraggeber
Die Abtretung ist ein wirksames Instrument zur Honorardurchsetzung
Es ist bekannt, dass die Durchsetzung des Honorars gerade für kleine und mittlere Büros bei zahlungsunwilligen Auftraggebern sehr teuer und aufwändig werden kann. Weithin unbekannt ist allerdings ein Instrument, das Ihnen schneller und einfacher zum gerechten Honorar verhilft: Die Abtretung nach § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Anlass genug für den „Wirtschaftsdienst“, Sie in einer zweiteiligen Beitragsserie
- mit den Grundsätzen der Abtretung vertraut zu machen
- und Ihnen an Hand eines konkreten Beispiels zu zeigen, wie eine Abtretung für ein kleines oder mittleres Planungsbüro kostengünstig und effektiv gestaltet werden kann.
Die rechtlichen Grundsätze der Abtretung
Ein gegenseitiger Vertrag berechtigt und verpflichtet. Während in der Regel die Pflichten vom Vertragspartner selbst erfüllt werden müssen, können die Ansprüche aus dem Vertrag (= Ihre Honorarforderung) an einen Dritten abgetreten werden. Dieser tritt dann an Ihre Stelle als bisheriger Gläubiger. Die Position des Schuldners ändert sich dadurch nicht, sie wird nicht verschlechtert.
Voraussetzung und Wirksamkeit der Abtretung
Voraussetzung für eine Abtretung ist, dass sie im Planungsvertrag nicht verboten worden ist. Hier müssen Sie allerdings auf das „Kleingedruckte“ im Vertrag achten. Es ist nämlich möglich, die Abtretung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschließen. Eine gleichwohl vorgenommene Abtretung ist dann unwirksam.
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