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  • 01.12.2006 | Maßnahmen zur Honorarsicherung

    So schützen Sie die Verjährung von Honorarforderungen zum Jahresende

    von Rechtsanwalt Friedrich-Karl Scholtissek, Hamburg, Vertrauensanwalt der R+H Stelle des Bund Deutscher Architekten BDA

    Seit dem 1. Januar 2002 gelten neue Verjährungsregelungen. Danach verjähren die Vergütungsansprüche für Honorarforderungen von Planern am Bau einheitlich in der gesetzlichen Regelfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem Ihr Anspruch entstanden, das heißt fällig geworden ist.  

    Das gilt für Vertragsschlüsse ab 2002

    Haben Sie mit Ihrem Auftraggeber einen Architekten- oder Ingenieurvertrag nach dem 1. Januar 2002 geschlossen, so gilt für Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie wird von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem der Anspruch entstanden und fällig geworden ist. Dies gilt also in aller Regel zu dem Zeitpunkt, in dem Sie Ihrem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung übersandt haben und Ihr Werk abgenommen ist.  

     

    Wichtig: Haben Sie also im Jahre 2003 eine entsprechende Rechnung an Ihren Auftraggeber übersandt, verjährt dieser Honoraranspruch am 31. Dezember 2006, um 24.00 Uhr. Steht zu befürchten, dass Ihr Auftraggeber bis dahin nicht gezahlt hat, müssen Sie Maßnahmen ergreifen, die die Verjährung unterbrechen (welche Maßnahmen konkret in Frage kommen, steht auf der nächsten Seite).  

    Das gilt für Vertragsschlüsse vor 2002

    Etwas komplizierter ist die Situation bei Verträgen, die Sie vor dem 1. Januar 2002 geschlossen haben. Hier ist die Rechtslage derzeit nicht ganz klar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar erst Ende letzten Jahres entschieden, dass auf Ansprüche aus solchen Verträgen, die nach dem 1. Januar 2002 geltend gemacht werden, die „alten“ Verjährungsregelungen anzuwenden sind (Urteil vom 26.10.2005, Az: VIII ZR 359/04; Abruf-Nr. 053568). Der BGH-Fall betraf aber einen Fall aus dem „Kaufrecht“. Eine höchstrichterliche Entscheidung, inwieweit das Urteil des VIII. BGH-Senats auch auf Werklohnansprüche anzuwenden ist, liegt nicht vor.  

     

    Ist die alte oder die neue Verjährungsregelung anzuwenden?