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  • 01.04.2005 | Mitarbeiterbeteiligung – Teil III

    Teilhabe am Unternehmenskapital macht Mitarbeiter zu Mitunternehmern

    von Dipl.-Volksw. Stefan Fritz, GIZ GmbH, Forchheim

    Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligung sind leistungsfähiger und erfolgreicher als andere. Einen Weg, wie Sie Ihre Mitarbeiter durch Erfolgsbeteiligung zu „Mitunternehmern“ machen, haben wir Ihnen in der März-Ausgabe des „Wirtschaftsdienst“ vorgestellt. In dieser Ausgabe wollen wir Ihnen den zweiten Weg nahe bringen, die Kapitalbeteiligung Ihrer Mitarbeiter an Ihrem Büro. Ihr werden nämlich noch größere Effekte zugesprochen als der Erfolgsbeteiligung.  

    Was sind die Grundzüge einer Kapitalbeteiligung?

    Wie es der Begriff schon aussagt, ist eine Kapitalbeteiligung dadurch geprägt, dass Ihr Mitarbeiter Ihrem Büro eigene Mittel zur Verfügung stellt. Um dies zu erreichen, müssen Sie Ihrem Mitarbeiter vermitteln, dass ihr Geld bei Ihnen sicher und Gewinn bringend angelegt ist. Dies bejaht er in der Regel dann, wenn er erkennt, dass er selbst positiven Einfluss auf das Geschehen in Ihrem Büro nehmen kann, er also die Rendite durch eigenes Zutun beeinflussen kann. Das kann keine andere Anlageform bieten.  

     

    Vorteile gegenüber der Erfolgsbeteiligung

    Die Kapitalbeteiligung hat gegenüber der Erfolgsbeteiligung den Vorteil, dass die Motivation aus der Beteiligung über den gesamten Zeitraum der Kapitalanlage anhält. Ihre Mitarbeiter sind in dieser Zeit stets an einer attraktiven Rendite oder, im Grenzbereich, zumindest an einem Kapitalerhalt interessiert. Es zeigt sich daher immer wieder, dass sich kapitalbeteiligte Mitarbeiter in Extremsituationen wesentlich kooperativer bei Verhandlungen (zum Beispiel über die Verlängerung der Arbeitszeit) zeigen, weil sie alles zumindest mit einem Auge aus der Sicht des Unternehmers sehen.  

    Auch der Staat leistet seinen Beitrag

    Ein weiteres Plus der Kapitalbeteiligung ist, dass Ihre Mitarbeiter von staatlicher Förderung profitieren. Es gibt zwei Förderkomponenten. Die Förderung nach § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) und das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Beide Bestandteile können unter bestimmten Voraussetzungen kombiniert werden.  

     

    1. Die Förderung nach § 19a EStG