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  • 29.11.2010 | Mitarbeiterbeteiligung

    Beteiligungskapital auf vom Arbeitgeber geführten Konten

    Erhalten Arbeitnehmer durch Gutschriften auf vom Arbeitgeber geführten Konten verzinsliche stille Beteiligungen, fließt bereits bei Gutschrift auf dem Beteiligungskonto Arbeitslohn zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 11.2.2010, Az: VI R 47/08; Abruf-Nr. 101589). Im Urteilsfall sagte ein - in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckendes - Planungsbüro den Arbeitnehmern vertraglich als Ausgleich für Zugeständnisse bei Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung die Einräumung verzinslicher stiller Beteiligungen zu. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer sich mit der Einbuchung auf dem Beteiligungskonto einverstanden erklärt haben, stellt wirtschaftlich eine Vorausverfügung dar. Diese kann nicht anders behandelt werden als die Auszahlung und die Wiedereinzahlung der Gelder auf die Beteiligungskonten, entschied der BFH.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 2 | ID 140341