26.06.2008 | Mündliche Aufträge
OLG Düsseldorf verschafft Ihnen mehr Honorarsicherheit bei mündlichen Aufträgen
Die Honorierung von Leistungen, über die Sie keinen schriftlichen Vertrag abschließen konnten, ist ein streitbeladenes Thema. Unterstützung bei diesem Problem kommt jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter verschaffen Ihnen mehr Honorarsicherheit bei mündlichen Verträgen.
Der zugrunde liegende Fall
Das OLG musste einen typischen Fall entscheiden: Ein Ehepaar ließ von einem Architekten Skizzen und eine Kostenschätzung für den Umbau eines Hauses erstellen. Der Architekt hatte einen Planungsvertrag ausgearbeitet und der Ehefrau zugeschickt. Die Ehefrau war auch als Vertragspartner eingesetzt, weil sie Grundstücksbesitzerin war. Die Planungsabstimmung nahm aber der Ehemann vor.
Der Planungsvertrag wurde weder unterschrieben noch erhielt der Architekt eine anderweitige Reaktion auf seinen Vertragsvorschlag. Als die Planung abgebrochen wurde, schrieb der Architekt beide Ehepartner wieder an. Als eine Reaktion (= Zahlung) ausblieb, klagte der Architekt sein Honorar ein. Da er unsicher war, gegen wen er die Klage richten sollte, verklagte er vorsorglich beide Ehepartner.
Die Entscheidung
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