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  • 01.03.2010 | Nachbesserung schlechter Verträge

    Auch nicht prüfbare Honorarrechnungen sind von der Verjährung bedroht

    Immer wieder stellt sich die Frage, inwieweit Planungsbüros, die zunächst für geringes Honorar tätig waren, später eine Honorarrechnung auf Grundlage der Mindestsätze nach HOAI nachreichen können. Auf eine - zunächst - nicht prüffähige Rechnung zu setzen, ist dabei gefährlich. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hingewiesen.  

     

    Der zugrunde liegende Fall  

    Ein Architekt hatte für ein Wohnhaus am Hang Pläne erstellt und die Bauausführung teilweise (Rohbau) überwacht. Er stellte zwei Rechnungen mit einem Betrag von zusammen nur 1.020 Euro. Diese erfüllten die Anforderungen an eine prüffähige Rechnung nach HOAI nicht.  

     

    Der Auftraggeber hatte diese Rechnungen zunächst trotzdem bezahlt. Später nahm er den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung in Anspruch. Daraufhin entschloss sich der Architekt, eine neue Honorarrechnung - diesmal nach HOAI - einzureichen. Das Landgericht sprach ihm die Honorarforderung daraus noch zu, nicht jedoch das OLG Hamm. Es wies die Rechnung als verjährt zurück (Urteil vom 23.9.2009, Az: 12 U 78/09; Abruf-Nr. 093990).