04.10.2010 | Nachlese zur BGH-Entscheidung
Wann das Kopplungsverbot nicht greift
von Rechtsanwalt Friedrich-Karl Scholtissek, Vertrauensanwalt des Bund Deutscher Architekten BDA, Lehrbeauftragter HCU Hamburg
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst das Kopplungsverbot verfestigt (Urteil vom 22.7.2010, Az: VII ZR 174/07, Abruf-Nr. 102499; Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten Ausgabe 9/2010, Seite 12). Architektenverträge, die im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen abgeschlossen werden, setzen sich der Gefahr aus, unwirksam zu sein. Es drohen Honorarverluste. Lernen Sie deshalb Gestaltungen kennen, in denen das Kopplungsverbot nicht gilt.
1. Dritter verspricht Honorar bei Grundstückstransaktion
Das Kopplungsverbot greift dann nicht ein, wenn Sie sich als Architekt von einem Dritten - und gerade nicht vom Käufer des Grundstücks - ein Honorar für Architektenleistungen versprechen lassen (BGH, Urteil vom 27.4.2006, Az: VII ZR 291/04; Abruf-Nr. 061936). Im konkreten Fall schloss der Architekt, dem das Grundstück gehörte, mit der bei den Verkaufsverhandlungen mit dem Käufer involvierten Projektentwicklungsgesellschaft einen gesonderten Vertrag. Danach war diese verpflichtet, ein Honorar für die Projektentwicklungstätigkeit des Architekten zu zahlen.
Wichtig: Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Grundstückserwerber keine Verpflichtung bezogen auf das Zahlen eines Architektenhonorars oder auch bezogen auf das Einbinden des Architekten in den Planungsprozess eingeht. Übernimmt ein Dritter die Verpflichtung, greift das Kopplungsverbot nicht.
2. Baubetreuer bringt Bauherren mit Architekten zusammen
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