01.06.2007 | Nachträge zu Planungsverträgen
Wie viele Varianten schulden Sie eigentlich beim Vorentwurf?
Welche Art von Alternativen oder Varianten müssen Sie als Planer im Zuge der Vorplanung erstellen? Diese Frage führt immer wieder zu Auseinandersetzungen, Honorarverlusten und unnötigen Gerichtsverfahren, die nicht selten zu Ungunsten der Planer enden.
In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden war es anders. Das OLG hat bei einem Planungsauftrag, in dem die geforderten Alternativen über das hinausgingen, was im Vertrag geregelt war, zugunsten der Planer entschieden. Diesen Fall wollen wir zum Anlass nehmen, um Sie auf Auftraggebergespräche oder -wünsche zu „Alternativplanungen“ bestmöglich vorzubereiten.
Der Fall vor dem OLG Dresden
Ein Planer war mit der Aufgabe betraut, ein Klubhaus unter Verwendung von Fertigteilen zu planen. Damit war der Planungsauftrag in Hinsicht auf die Konstruktionsart beschrieben. Es war also nicht irgendein Klubhaus zu planen, sondern eines mit bestimmten Eigenschaften, in diesem Fall mit Fertigteilen.
Auftraggeber bezog sich auf Regelung in Lph 2 des § 15 HOAI
Als sich später herausstellte, dass eine Massivbaulösung wirtschaftlicher gewesen wäre, warf der Auftraggeber dem Planungsbüro vor, dass er von sich aus eine Planungslösung als Massivbau hätte vorschlagen müssen. Er stützte sich dabei auf die Regelung in Leistungsphase (Lph) 2 des § 15 HOAI, wonach alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen geschuldet waren.
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