31.05.2010 | Nebenkosten auf Einzelnachweis
Nebenkosten: Anforderung an Abrechnung per Einzelnachweis sind kaum erfüllbar
Das Thema Nebenkosten hat auch in der HOAI 2009 nichts von seiner Brisanz eingebüßt. Die Gefahr, hier„draufzulegen“, ist groß. Und sie ist durch eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin nicht geringer geworden. Sie tun deswegen gut daran, bei Vertragsschluss auch die Abrechnung der Nebenkosten im Auge zu behalten.
Das sagt die HOAI
Die HOAI regelt (in der alten und der neuen Fassung), dass die Nebenkosten nach Einzelnachweis abzurechnen sind, wenn nicht schriftlich bei Auftragserteilung eine pauschale Vereinbarung getroffen wurde (§ 14 HOAI 2009). Aufgrund dieser Vorschrift wird bei Honorarauseinandersetzungen häufig nachträglich eine Abrechnung nach Einzelnachweis erforderlich.
KG Berlin legt Steine in den Weg
Diese Abrechnungsart hat es aber in sich. Das zeigt auch die Entscheidung des KG. Denn es hat dem Planer bei seiner Nebenkostenabrechnung per Einzelnachweis einen Strich durch die Rechnung gemacht. Es hat an den Nachweis einzelner Kostenarten hohe Anforderungen geknüpft (Urteil vom 16.3.2010, Az: 7 U 53/08; Abruf-Nr. 101318).
Abrechnung von Telefonkosten
Im konkreten Fall hatte das Architekturbüro die Telefonkosten nachträglich mittels Relationsrechnung ermittelt, da Einzelnachweise je Projekt üblicherweise nicht geführt werden. Es hat zunächst den Anteil des Projekthonorars am Gesamthonorar des Büros für den betreffenden Zeitraum ermittelt. Dieser Anteil wurde auf die gesamten Telefonkosten des Büros bezogen. Damit sollte der projektbezogene Telefonkostenanteil aus dem Honoraranteil abgeleitet werden.
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